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Ankündigung der beabsichtigten Teileinziehung der Widmung für eine Teilstrecke der Gemeindestraße "Leidsweg“ und der Gemeindestraße „Heikelandsweg“ sowie der Gemeindestraße „Strangeweg" gemäß § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Ankündigung der beabsichtigten Teileinziehung der Widmung für eine Teilstrecke der Gemeindestraße "Leidsweg“ und der Gemeindestraße „Heikelandsweg“ sowie der Gemeindestraße „Strangeweg" gemäß § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung vom 14.03.2024, die Ankündigung der beabsichtigten Teileinziehung der Widmung einer Teilstrecke sowie gesamten der folgenden nach § 47 Abs.1 NStrG geltenden Gemeindestraßen durch die Widmungsbeschränkung „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Vorschriftzeichen 250) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Vorschriftszeichen 1026-36), sowie „Anlieger frei“ (Vorschriftszeichen 1020-30) für den temporären Zeitraum vom 15.03. bis 15.07. gemäß § 8 Abs.1 NStrG beschlossen:

1. Leidsweg

Gemarkung Hatshausen, Gemeinde Moormerland im Landkreis Leer. Die Teileinziehung der Teilstrecke beginnt ca. 21 m hinter der Einmündung zum Schwoogweg im Flurstück 35 der Flur 27 und endet nach ca.1.396 m im Flurstück 8 der Flur 25, Gemarkung Hatshausen (vor Leidsbrücke).

2. Heikelandsweg

Gemarkung Hatshausen, Gemeinde Moormerland im Landkreis Leer. Die Teileinziehung beginnt am Leidsweg, Flurstück 8 der Flur 25, Gemarkung Hatshausen (Leidsbrücke) und endet nach ca. 1.784 m, an der Grenze zur Gemarkung Tergast, Flurstück 1/1 der Flur 26, Gemarkung Hatshausen.

3. Strangeweg

Gemarkung Hatshausen, Gemeinde Moormerland im Landkreis Leer. Die Teileinziehung beginnt mit einer Länge von 1.280 m am Leidsweg, Flurstück 35 der Flur 27 und endet an der Grenze zum Flurstück 5 der Flur 29, Gemarkung Hatshausen.

Die Absicht der Teileinziehung wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NStrG hiermit drei Monate vorher bekannt gegeben.

Begründung:

Die Teileinziehung nach § 8 NStrG stellt eine Allgemeinverfügung des Trägers einer Straßenbaulast dar, wodurch die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise etc. beschränkt wird. Diese erfolgt, wenn eine Straße seine bisherige Verkehrsbedeutung verliert oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Im Rahmen der geplanten Herstellung einer Kurbelfähre in Höhe des Ippenwarfers Weg in der Gemarkung Tergast, die die Gemeinden Moormerland und Ihlow verbinden soll, beabsichtigt die Gemeinde Moormerland als Träger der Straßenbaulast, der vorstehend aufgeführten Gemeindestraßen, eine Teileinziehung der Widmung einer Teilstrecke des „Leidsweg“ sowie den „Heikelandsweg“ und den „Strangeweg“ vorzunehmen.

Mit der Errichtung der Kurbelfähre wird der Fahrradverkehr über den Leidsweg, den Heikelandsweg sowie Ippenwarfer Weg nicht unerheblich zunehmen. Eine Teilstrecke des Leidsweges sowie der Heikelandsweg führen durch das Landschaftsschutzgebiet „Fehntjer Tief und Umgebung Süd“. Die entsprechende Verordnung datiert vom 15.09.2021 und wurde geändert durch die Verordnung vom 14.09.2022.

Bei dem Projekt handelt es sich um eine Maßnahme gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hier wurde im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche negative Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet „Fehntjer Tief“ im Bereich des Landkreises Leer aufgrund des zu erwartenden Besucherverkehrs nicht auszuschließen sind, diese aber durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gebracht werden können. Als erforderliche Vermeindungsmaßnahme wird in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung unter anderem die temporäre Sperrung des Heikelandsweges bzw. des Leidsweges für Radfahrer, Fußgänger, Reiter und den motorisierten Verkehr im Zeitraum vom 15.03. bis 15.07.(landw. Verkehr frei) genannt, die durch eine Beschilderung erfolgen soll.

Im Hinblick auf die bestehende Widmung ist durch das Aufstellen der Schilder keine Möglichkeit, auf ein rechtliches Durchgreifen bei Zuwiderhandlung gegeben, da die Straßen ohne Beschränkungen gewidmet sind und somit im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 14 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)) der Gebrauch der Straßen jedermann im Rahmen der Widmung zum Verkehr gestattet ist.

Für die Realisierung der Nutzung der Kurbelfähre ist es daher aufgrund der FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, dass der Gemeingebrauch entsprechend zeitlich beschränkt wird. Dieses ist nur durch eine Teileinziehung und anschließender beschränkter Widmung möglich.

Sofern die Widmungsbeschränkung nicht erfolgt, wird eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Kurbelfähre nicht erteilt.

Aufgrund der Tatsache, dass der Strangeweg nur über den Leidsweg erreichbar ist und damit in Abhängigkeit zum Leidsweg steht, ist auch der Strangeweg widmungsrechtlich entsprechend zu behandeln.

Nach Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde und öffentlicher Bekanntmachung der beabsichtigten Teileinziehung haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken gegen die beabsichtigte Teileinziehung innerhalb von drei Monaten zu äußern. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken werden nach Fristablauf der drei Monate den zuständigen Gremien als Empfehlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.

Moormerland, den 02.05.2024

Gemeinde Moormerland

Der Bürgermeister

Hendrik Schulz

 

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