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landschaft in Moomerland

Moin in Moormerland

38. Flächennutzungsplanänderung für ein Gebiet westlich der Bahnlinie Leer-Emden zwi-schen der Kirchstraße (L2) und dem Zuggraben sowie die rückwärtigen Flächen der Grund-stücke Nükkenborg 23 bis 35 ab einer Tiefe von rd. 50 m

Der Landkreis Leer hat als höhere Verwaltungsbehörde, die vom Rat der Gemeinde Moormerland in seiner öffentlichen Sitzung am 13.03.2025 festgestellte 38. Flächennutzungsplanänderung mit Verfügung vom 17.07.2025 Aktenzeichen III/61.11-1561/17-arg gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 38. Flächennutzungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer rechtswirksam. Mit der 38. Flächennutzungsplanänderung wurde die planungsrechtliche Voraussetzung zur Friedhofserweiterung geschaffen. Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Planungsamt des Rathauses der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.30 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren wird die wirksame 38. Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6a Abs. 2 BauGB unter https://www.moormerland.de/bauen-wohnen/bauleitplanung ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht. Der Geltungsbereich der 38. Flächennutzungsplanänderung ist aus dem Kartenausschnitt mit Umrandung ersichtlich.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungs- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitpläne und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Moormerland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hiermit hingewiesen.

 

https://www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Amtsblatt/

 

Moormerland, den 15.08.2025

Der Bürgermeister

Schulz