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Potenzialstudie Windkraft

Die Entwicklung der Windkraft hat in der letzten Zeit durch die verschiedensten Änderungen in der weltpolitischen Lage aber auch durch eine sich ständig ändernde Gesetzgebung immer mehr an Bedeutung für den Standort Deutschland und dementsprechend auch für die Städte und Gemeinden gewonnen.

Die Städte und Gemeinden müssen dieser Entwicklung Rechnung tragen, wobei die Anpassungen an die sich ständig ändernden rechtlichen Vorgaben eine durchaus große Herausforderung darstellen. Daher hat der Rat der Gemeinde Moormerland am 24.03.2022 beschlossen, für das Gemeindegebiet einen Teilflächennutzungsplan aufzustellen, der sich mit den Regelungen rund um die Windkraft befasst. Um jedoch in das eigentliche Verfahren für die Bauleitplanung einsteigen zu können, musste im Vorfeld eine sogenannte „Potenzialstudie“ erstellt werden. Hierbei handelt es sich um ein Planwerk, dass zunächst einmal alle Flächen ausweist, die für eine Nutzung in Bezug auf Windkraft nicht in Frage kommen. Dabei werden alle rechtlichen Ausschlusskriterien zusammengetragen, die auch im Rahmen einer kommunalen Planung nicht überwunden werden können. Neben diesen „harten Kriterien“ mussten sich die politischen Vertreter im Vorfeld Gedanken über Abstände zur Wohnbebauung machen. Der Gesetzgeber selbst hat als Vorgabe einen Abstand von „2 h“ vorgesehen, was bei einer Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m zu einem Mindestabstand von nur 400 m führen würde.

Es waren sich alle Parteien im Rat der Gemeinde Moormerland darüber einig, dass diese Regelung für die Bürgerinnen und Bürger nicht hinnehmbar ist. Daher hat man sich für die Potenzialstudie darauf verständigt, für Siedlungsbereiche einen Abstand von 4 h, bei der vorgenannten Anlagen mit 200m Höhe also 800 m Abstand, vorzugeben. Für Wohnbebauung im Außenbereich hat man sich zunächst auf einen Abstand von 3 h, also 600m, verständigt. Diese Regelung mag zunächst wie eine Ungleichbehandlung erscheinen, hat jedoch im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben auch einen Hintergrund. Durch die angestrebte Planung möchte die Gemeinde ja erreichen, dass, wenn es zu weiteren Errichtungen von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet kommt, diese sich nicht einzeln verteilt im Gemeindegebiet wiederfinden. Daher muss, und das ist durch die Gesetzgebung als auch durch die ständige Rechtsprechung festgezurrt, die kommunale Planung der Windkraft „substanziell Raum“ einräumen.

In der ländlich geprägten Gemeinde Moormerland bestehen historisch bedingt sehr viele Wohnhäuser in Einzellagen verstreut im Gemeindegebiet. Würde man die gleichen Abstandsregeln, wie für Innenbereichssiedlungen anlegen, wäre im gesamten Gemeindegebiet keine oder kaum Anlage möglich, was im Nachgang dazu führen würde, dass dann die Planung eben nicht substanziell, also ausreichend, Raum geben würde. Damit wären dann überall im Gemeindegebiet Anlagen mit den gesetzlich geforderten Mindestabständen von „2 H“ zulässig; natürlich immer unter Berücksichtigung aller anderer gesetzlichen Restriktionen. Dabei kommt für die Gemeinde Moormerland erschwerend zum Tragen, dass durch die gesetzliche Vorgabe „2 h“ der bestehende Windpark eingeschränkt wird, da im Park selbst Wohnhäuser stehen. Die Fläche dort reduziert sich von 206 ha auf dann 64 ha.

Vor diesem Hintergrund musste also im politischen Abwägungsverfahren genau betrachtet werden, welche Auswirkungen die Abstandsregelungen haben werden und wie sich diese auf unsere Bürgerinnen und Bürger, aber auch auf die Rechtsicherheit einer sich anschließenden Planung auswirken kann. Allerdings muss beachtet werden, dass alle vorgenannten Festsetzungen auf der Grundlage des bisher geltenden Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Leer fußen und mit dem Verfahren zur Neuaufstellung ggfs. angepasst werden müssen.

Dabei ist diese Studie jedoch nur der erste Schritt gewesen, denn mit der Festlegung der Suchräume, also der Räume, in denen zunächst keine offensichtlich entgegenstehenden Belange gefunden wurden, wird nun das formelle und öffentliche Verfahren für die Bauleitplanung begonnen. Die in der Potenzialstudie ausgewiesenen Bereich werden nun auf weitere Belange hin untersucht. Dabei werden sowohl die sogenannten Träger öffentlicher Belange, also andere Behörden, Verbände usw., befragt, aber auch die Öffentlichkeit, also die Bürgerinnen und Bürger, sollen sich zu den einzelnen Bereichen äußern. Aus diesen ganzen dann eingehenden Informationen wird dann ermittelt, ob und wie Bereiche genutzt werden können. Das Verfahren, bis der Teilflächennutzungsplan dann durch die Genehmigungsbehörde genehmigt wird, ist 2-stufig. Das heißt, dass nach der ersten Beteiligungsrunde und den eingegangenen Anregungen, Bedenken usw. noch eine weitere Runde folgt, die schon auf die einzelnen Belange eingeht.

Welche Flächen am Ende des Verfahrens dann tatsächlich noch für eine mögliche Nutzung der Windkraft zur Verfügung stehen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

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