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landschaft in Moomerland

Moin in Moormerland

Bekanntmachung Bebauungsplanes Nr. N 21 für ein Gebiet westlich der Bahnlinie Leer-Emden, dem Conrebbersweg, der Kirchstraße (L2) und dem Zuggraben.

Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 den Bebauungsplan Nr. N 21 im Bereich des Friedhofes in Neermoor als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Die Gemeinde beabsichtigt eine Erweiterung des Friedhofes Neermoor in östliche Richtung. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer am 15.08.2025 tritt der Bebauungsplan Nr. N 21 gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. N 21 wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Planungsamt des Rathauses der Gemeinde Moormerland, während der Dienststunden (montags – mittwochs von 8.30 – 12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 – 17.00 Uhr, freitags von 8.30 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereit gehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren wird der Bebauungsplan Nr. N 21 mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 2 BauGB unter https://www.moormerland.de/bauen-wohnen/bauleitplanung ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. N 21 ist aus dem Kartenausschnitt ersichtlich.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungs- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitpläne und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Moormerland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hiermit hingewiesen.

 

https://www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Amtsblatt/

 

Moormerland, den 15.08.2025

Der Bürgermeister

Schulz