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20. Berichtigung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 28

Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 die 2. Änderung für den Bebauungsplan Nr. V 28 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.01.2025 im Amtsblatt des Landkreises Leer ist der vorgenannte Bebauungsplan in Kraft getreten.

Der Flächennutzungsplan wird aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde Moormerland vom 19.12.2024 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des o. a. Bebauungsplanes angepasst. Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Moormerland werden in dem von der 20. Berichtigung überlagerten Bereich aufgehoben.

Im Rahmen der Berichtigung erfolgt die Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ zulasten der Festsetzung Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Private Schule“. Ebenso erfolgt auf dem Wege der Berichtigung die Darstellung von Grünflächen mit dem Zweck Gehölzbestand, Obstwiese, Gartenland und Schulgarten entsprechend den Grünflächenfestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. V 28 in der Fassung der 2. Änderung, statt der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft.

Die 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Moormerland wird durch die Bekanntmachung vom 15.07.2025 im Amtsblatt des Landkreises Leer rechtsverbindlich.

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Weiterhin beinhaltet sie keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Der räumliche Geltungsbereich in der Gemarkung Veenhusen gemäß Übersichtskarte umfasst eine Gesamtgröße von ca. 4,5 ha. Der Geltungsbereich der 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist in der Übersichtskarte dargestellt (Bild 1: berichtigte Darstellung, Bild 2: vorherige Darstellung).

Die 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Warsingsfehn, Dezernat IV – Bau/Planung, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags – mittwochs von 08:30 – 12:30 Uhr, donnerstags von 14:30 – 17:00 Uhr, freitags von 8:30 – 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht befristet. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Moormerland unter www.moormerland.de/bauen-wohnen/bauleitplanung eingesehen werden.

 

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214  Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.  

https://www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Amtsblatt/

 

Moormerland, den 15.07.2025

 

Gemeinde Moormerland

Der Bürgermeister

Schulz