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Moin in Moormerland

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. N 38

Gemeinde Moormerland

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. N 38 Windpark Neermoor

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt gemacht, dass der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Moormerland am 12.03.2025 den Beginn des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. N 38 beschlossen hat. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 28.01.2026 wurde dem Vorentwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. N 38 nebst Begründung zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit der Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes soll ein Repowering der Windkraftanlagen im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ermöglicht werden. 

Der Geltungsbereich ist in diesem Übersichtsplan dargestellt.

Der Vorentwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. N 38 nebst Begründung mit Umweltbericht liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 19.05.2026-19.06.2026 (jeweils einschließlich) im Rathausneubau der Gemeinde Moormerland, Warsingsfehn, Dezernat IV – Planungsamt, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags – mittwochs von 8.30 – 12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 – 17.00 Uhr, freitags von 8.30 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die in den Planungsunterlagen genannten DIN-Vorschriften, sind im Planungsamt der Gemeinde Moormerland einsehbar. Die Planunterlagen können zudem gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB im Internet unter https://www.moormerland.de/bauen-wohnen/bauleitplanung, über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp-verbund.de sowie über die Veröffentlichung (Auslegung) eingesehen werden. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können alle Interessierten (auch Kinder und Jugendliche) die Planunterlagen einsehen und Stellungnahmen abgeben, diese sollen möglichst elektronisch, per E-Mail an Bauleitplanung(at)moormerland.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege (postalisch, zur Niederschrift) abgegeben werden. Bei gleichlautenden Eingaben (Unterschriftenlisten, vervielfältigte Texte, etc.) wird um die Benennung desjenigen gebeten, der die gemeinschaftlichen Interessen vertritt. Nach Ablauf dieser Frist abgegebene Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Im Hinblick auf das Datenschutzgesetz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind. Alle dazu eingehenden Stellungnahmen werden in der Regel in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten, E-Mailadresse und Angaben zu Grundstücken nach Art. 6 Abs. 1 EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind. 

 

Moormerland, den 15.05.2026

Der Bürgermeister

Schulz