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Moin in Moormerland

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 41 für ein Gebiet beidseitig der Straßen „Am Kirchweg“ und „Teichweg“, nebst örtlichen Bauvorschriften mit Aufhebung der Bebauungspläne N7, N7A und N7B

Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 den Bebauungsplan Nr. N 41 mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. N 07, N 07 A und N 07 B im Bereich beidseitig der Straßen Am Kirchweg und Teichweg als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Mit dem Bebauungsplan Nr. N 41 sind Festsetzungen zur Erhaltung des Ortsbildcharakters wie beispielsweise die Begrenzung der Wohneinheiten sowie die Festlegung maximaler Trauf- und Firsthöhen erfolgt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer am 30.06.2026 tritt der Bebauungsplan Nr. N 41 gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. N 41 wird mit Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Planungsamt des Rathauses der Gemeinde Moormerland, während der Dienststunden (montags – mittwochs von 8.30 – 12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 – 17.00 Uhr, freitags von 8.30 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereit gehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren wird der Bebauungsplan Nr. N 41 mit Begründung gem. § 10a Abs. 2 BauGB unter https://www.moormerland.de/bauen-wohnen/bauleitplanung ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp-verbund.de zugänglich gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. N 41 ist aus diesem Kartenausschnitt ersichtlich. 

Es wird gemäß § 215 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitpläne,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sowie

  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Moormerland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Amtsblatt - das offizielle Verkündungsblatt der Kreisverwaltung / Landkreis Leer

Moormerland, den 30.06.2026

Der Bürgermeister

Schulz